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Antwort auf Pressemitteilung des VZBV vom 27. August 2009

Statement zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2009

27. August 2009 – „Google nimmt den Daten- und Verbraucherschutz sehr ernst. Millionen von Internetnutzern in Deutschland benutzen die Suchmaschine von Google und andere Produkte, weil sie von der Qualität dieser kostenlosen Dienste überzeugt sind. Die Nutzer wissen, dass sie bei Google im Mittelpunkt stehen und erwarten, dass Google sie als Verbraucher schützt und mit ihren Daten gewissenhaft umgeht. Diesem Vertrauen wird Google auch in Zukunft gerecht werden.

„In dem Rechtsstreit ging es um längst nicht mehr verwandte Nutzungsbedingungen für die Google Suchmaschine. Einige der Klauseln waren in der Tat unglücklich formuliert und wurden von Google bereits vor mehr als einem Jahr entsprechend umformuliert. Der vom VZBV initiierte Rechtsstreit war daher überflüssig, da die angegriffenen Klauseln schon zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr genutzt wurden.

„Die Pressemitteilung des VZBV stellt die dem Rechtsstreit zugrundliegenden Tatsachen leider sehr verzerrt dar. So war Google etwa zu keinem Zeitpunkt berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke – und schon gar nicht private Dokumente – einfach im Internet zu veröffentlichen. Google hat sich lediglich ein Nutzungsrecht zu dem Zweck einräumen lassen, dass Nutzer ihre Inhalte mit anderen teilen können, etwa in den Google Diensten „Text & Tabellen“ oder Picasa. In diesen Diensten entscheidet selbstverständlich allein der Nutzer darüber, wem er seine Inhalte preisgeben will.

„Es ist darüber hinaus schlicht unzutreffend, dass Google Emails oder unveröffentlichte wissenschaftliche Inhalte nach Belieben durchsehen, prüfen oder löschen konnte. Vielmehr hat Google lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, nach entsprechender Inkenntnissetzung rechtswidrige Inhalte zu entfernen, z.B. wenn ein Nutzer kinderpornographische Inhalte in einen Dienst eingestellt hat. Google liest weder Emails noch irgendwelche anderen privaten Dokumente von Nutzern.

„Schließlich hat das Gericht entgegen der Darstellung des VZBV keinen Verstoß gegen Datenschutzrecht festgestellt. Das Gericht hat lediglich den Eindruck gehabt, dass einige Klauseln der Datenschutzerklärung so gelesen werden könnten, als würden sie eine Einwilligung des Nutzers in die Datenverarbeitung beinhalten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Nutzer stimmt nur der Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zu, wenn er im Rahmen einer Registrierung für die einzelnen Dienste die Datenschutzbestimmungen aktiv per Klick akzeptiert hat.

Google prüft daher derzeit ein rechtliches Vorgehen gegen das Urteil. Unsere Nutzer können sich jedoch gewiss sein, dass sie auch in Zukunft die Google Produkte sicher nutzen können.“

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